Wichtige Fragen und Antworten (FAQ) zur Waffensicherheit

1. Bundeskriminalamt

Nein. Es ist ausschließlich dafür zuständig, Ausnahmegenehmigungen für die Ein- und Ausfuhr sowie für die IWA OutdoorClassics-Präsentation von nach dem Waffengesetz (WaffG) verbotenen Waffen und Gegenständen zu erteilen. Zur Ein- und Ausfuhr nicht verbotener Waffen und Gegenstände sind andere Vorschriften zu beachten - siehe „Informationen zur Präsentation von Waffen und erlaubnispflichtigen Gegenständen“.
Nein. Es ist ausschließlich dafür zuständig, Ausnahmegenehmigungen für die Ein- und Ausfuhr sowie für die IWA OutdoorClassics-Präsentation von verbotenen Waffen und Gegenständen nach dem Waffengesetz (WaffG) zu erteilen. Waffen und Gegenstände nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz dürfen auf der IWA OutdoorClassics generell NICHT ausgestellt werden.
Ja, auch wenn es um die gleichen Gegenstände geht, für die bereits im Vorjahr eine BKA-Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Die Anträge werden komplett neu geprüft, insbesondere auch, weil sich zwischenzeitlich ja Rechtsänderungen ergeben haben könnten.
Nein. Das Bundeskriminalamt (BKA) erteilt nur Ausnahmegenehmigungen für Waffen und Gegenstände, die in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA OutdoorClassics-Waffenhinweisen enthalten sind.

2. AR-15/M16-Klone / Kriegswaffen

Solche Waffen sind entweder komplett verboten und für die IWA OutdoorClassics nicht zugelassen, wenn sie als Kriegswaffen gemäß dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bestimmte technische Kriegswaffenkriterien erfüllen, oder sie sind als reine Jagd- und Sportwaffen eingestuft, wenn sie die Kriegswaffenkriterien nicht erfüllen. Verbotene Waffen, zu deren Im- und Export sowie zu deren IWA OutdoorClassics-Präsentation eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) nötig ist, können sie nur sein, wenn sie bestimmte, andere Verbotsnormen erfüllen (siehe dazu die Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA OutdoorClassics - Waffenhinweisen!).
  • Es handelt sich dabei um ein original militärisches (i.d.R. vollautomatisches) Sturmgewehr, das - wie die vollautomatischen Originalversionen des AR-15 oder M16-Sturmgewehres - in der Kriegswaffenliste zum Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) enthalten ist.
  • Es ist zwar eine nur halbautomatisch schießende Waffe, sie enthält aber Teile, die mit Teilen der Original-Kriegswaffe identisch sind (bei diesen Teilen handelt es sich um einen Verschluss, der modifiziert vollautomatisches Schießen zulassen würde, und/oder ein oberes Verschlussgehäuse, das eine sogenannte „Auto-Searcut“-Ausfräsung aufweist und/oder einen Lauf, der aus militärischer Fertigung stammt und genau die Maße des Laufes der Original-Kriegswaffen besitzt).
    Wichtig hierzu: Die oben genannten Teile original militärischer Sturmgewehre sind auch rein als separate Einzelteile nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) komplett verboten!
    Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die unterschiedlichen Kriterien auf, die nach dem deutschen Recht maßgeblich für eine Einstufung als vollautomatische oder halbautomatische Waffe sind!
Nein. Eine vorhandene “Auto-Searcut"-Ausfräsung bedeutet, dass die Waffe komplett verboten ist, nicht auf der IWA OutdoorClassics ausgestellt werden darf und daher auch nicht zu Ausstellungszwecken importiert werden kann.
Auto sear cut vs. kein Auto sear cut AR-15 / M16
Vorhandene „Auto-Searcut“-Ausfräsungen können mittels einer aushärtenden Spachtelmasse dauerhaft verschlossen werden, so dass der Upper Receiver nicht mehr als komplett verbotener Gegenstand angesehen werden muss. Dies muss aus rechtlichen Gründen bereits vor der Einfuhr der entsprechenden Waffe(n) nach Deutschland erfolgen.
Falls die zuständigen Behörden feststellen, dass komplett verbotene Kriegswaffen zur Ausstellungszwecken auf der IWA OutdoorClassics importiert wurden oder dass Kriegswaffen auf der IWA OutdoorClassics ausgestellt werden, werden diese sichergestellt und es wird ein Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen dessen wird üblicherweise eine Geldstrafe festgesetzt und die sichergestellten Gegenstände eingezogen.
Nein. Die Kriegswaffen-Verbotsnorm gilt nur für Büchsen. Halbautomatische Flinten oder Vorderschaftrepetierflinten, egal ob sie die Optik von militärischen Sturmgewehren aufweisen oder nicht, können eventuell nur verbotene Waffen sein, falls sie bestimmte, andere Verbotsnormen erfüllen (siehe dazu die Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA OutdoorClassics-Waffenhinweisen!).

3. Einzelne Waffen und Gegenstände

Nein. - Ausnahme: Ausschließlich mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm sind verboten und es ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen (siehe dazu Nr. 4 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA OutdoorClassics-Waffenhinweisen!). Kurzwaffen mit einem Kaliber von 6,3 mm oder mehr können nicht verboten sein!
Nein. Ein- und Ausfuhr sowie Präsentation auf der IWA OutdoorClassics sind möglich, soweit die diesbezüglichen Vorgaben im Infoblatt „Wichtige Informationen zum Transport und zur Präsentation von Waffen“ beachtet werden. Aufgrund ihrer Länge ist die Waffe rechtlich ein Kurzwaffe.
Nein. Solche Waffen sind in Deutschland komplett verbotene Schusswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), die nicht auf der IWA OutdoorClassics präsentiert werden und dahingehend auch nicht zur Präsentationszwecken auf der IWA OutdoorClassics eingeführt werden dürfen (siehe dazu „Nicht zugelassen Ausstellungsgüter“ in den IWA OutdoorClassics-Waffenhinweisen!).
Herausnehmbare Magazine für Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23.6“) für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!), die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, sowie herausnehmbare Magazine für Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23.6“) für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!), die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, zählen in Deutschland nunmehr zu den verbotenen Gegenständen. Ebenso zählen zu den verbotenen Gegenständen reine Magazingehäuse für Magazine mit entsprechenden Magazinkapazitäten. Für die Ein- und Ausfuhr sowie für die IWA OutdoorClassics-Präsentation von solchen Magazinen ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen (siehe dazu Nr. 16 - 18 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA-Waffenhinweisen!). Magazine mit einer geringeren Magazinkapazität sind weiterhin weder verboten noch erlaubnispflichtig!
Halbautomatische Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23,6") für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!) mit einem fest eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen und Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23,6") für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!) mit einem fest eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen werden nun als verbotene Schusswaffen eingestuft. Für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Präsentation auf der IWA OutdoorClassics von solchen Schusswaffen ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen (siehe dazu Nr. 16 - 18 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA-Waffenhinweisen!).
Reine Nachtsichtgeräte sind in der Regel handgehaltene Geräte mit einem Bildwandler oder elektronischer Lichtverstärkung, inklusive solcher auf Wärmebild-Technik, rein zur Beobachtung bei schlechten Lichtverhältnissen, ohne Absehen und ohne Anbringungsmöglichkeit an eine Waffe oder an eine Zieloptik. Sie sind keine verbotenen Gegenstände.
Nachtzielgeräte dagegen sind Geräte mit einem Bildwandler oder elektronischer Lichtverstärkung, inklusive solcher auf Wärmebild-Technik, die zum Zielen mit Schusswaffen bei schlechten Lichtverhältnissen bestimmt sind und die an die Waffe bzw. deren Zieloptik angebracht werden. Es kann sich dabei um Komplettgeräte mit einem internen Absehen oder um Vorsätze oder Aufsätze für ein vorhandenes Zielfernrohr handeln. Zum Import, zur Ausstellung auf der IWA und zur Wiederausfuhr sämtlicher dieser Geräte ist weiterhin eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen, da diese weiter als verbotene Gegenstände eingestuft werden. Nachsicht-Vorsatz- und Aufsatzgeräte zur Anbringung an ein vorhandenes Zielfernrohr bleiben verboten obwohl Vorsatz- und Aufsatzgeräte in Deutschland nun ausnahmsweise für jagdliche Zwecke verwendet werden dürfen.
Verboten: Nachtzielgerät
Ja. Zur Ein- und Ausfuhr und zur Präsentation auf der IWA OutdoorClassics ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür notwendig.
Laserzielgeräte projizieren einen Zielpunkt auf das Ziel, sind deshalb in Deutschland verboten und zum Import, zur Ausstellung auf der IWA OutdoorClassics sowie zu deren Wiederausfuhr ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) erforderlich. Red-Dot-Zielgeräte (auch mit Zielpunkten in anderen Farben) dagegen sind keine verbotenen Gegenstände, da ihr Zielpunkt oder Absehen lediglich im Gerät selbst sichtbar ist.
Ja, daher muss für Waffenlampen (Lampen zur Anbringung an Schusswaffen) eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden.
„Reguläre“ Taschenlampen sind ebenfalls als verbotene Gegenstände einzustufen, wenn dazu eine Anbringungsvorrichtung (Montage) zur Befestigung an Schusswaffen existiert. Ein reines getrenntes Ausstellen genügt nicht! Soweit eine Montage für auszustellende Taschenlampen existiert, sollte diese nicht mit zur IWA OutdoorClassics gebracht und lediglich etwa auf Abbildung verwiesen werden. Die Montage allein ist bereits ein verbotener Gegenstand für den gegebenenfalls auch eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.
Verboten: "Reguläre" Taschenlampe / Waffenlampe
Ja, daher muss für Lampen- und Laserkombigeräte zur Anbringung an Schusswaffen eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden.
Verboten: Lampen- und Laser-Kombigerät
Nein. Einläufige und mehrläufige Kipplaufflinten sowie auch halbautomatische Selbstladeflinten sind in der Regel keine verbotenen Gegenstände. - Ausnahme: sie können über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben, zusammengeklappt, verkürzt oder schnell zerlegt werden; dann wäre eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen.
Nein. Bereits das Vorliegen eines der Verbotskriterien führt dazu, dass eine Vorderschaftrepetierflinte in Deutschland eine verbotene Schusswaffe ist, zu deren Ein- und Ausfuhr sowie Präsentation auf der IWA OutdoorClassics eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen ist.
Soweit eingeschobene Teleskop-Hinterschäfte die Gesamtlänge der Waffe lediglich maximal 9,5 cm kürzer machen (maximale Gesamtlänge minus minimale Gesamtlänge), sind die Waffen nicht als solche anzusehen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben werden können und damit verboten sind. Dabei muss die Gesamtlänge sowohl in der längsten Gesamtlänge als auch in der kürzesten über 60 cm bleiben, damit eine Langwaffe und keine eventuell anderweitig verbotene Kurzwaffe vorliegt.
Oben: Zusammengeschobener Langwaffen-Hinterschaft, unten: ausgezogener Langwaffen-Hinterschaft mit maximaler Distanz von 9,5cm / 3,74"
Nein. Nur Langwaffen (i.d.R. Büchsen, Flinten) mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm sind verbotene Waffen, falls sie über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben, zusammengeklappt und verkürzt werden können. Normale Langwaffen, die keinen anderen Verbotsnormen unterliegen, sind nicht verboten.
Nur die unter Nr. 22 bis 27 und 32 bis 37 in der in den IWA OutdoorClassics-Waffenhinweisen enthaltenen Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ enthaltenen Messer und Hieb- und Stichwaffen sind verbotene Gegenstände, so dass für deren Import, Export und IWA-Ausstellung eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen ist.
Für nicht in der Liste aufgeführte Messer und anderen Hieb- und Stichwaffen, wird keine BKA-Genehmigung benötigt, da diese keine generell verbotenen Gegenstände sind.

Nur Springmesser, deren aus dem Griff herausragende Teil der Klinge maximal 8,5 cm lang ist und die nicht zweiseitig geschliffen sind, sind keine verbotenen Gegenstände. Alle anderen Springmesser sind ebenso wie alle Fallmesser und Faustmesser verboten weshalb eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen ist.

Ein Schagstock ist kein verbotener Gegenstand, da er von vorne bis hinten die gleiche Masse hat. Ein Totschläger dagegen ist vorne schwerer und/oder biegsam/flexibel. Wie etwa auch Schlagringe, Stahlruten und Würgehölzer (siehe Nr. 23 bis 26 und 31 in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA OutdoorClassics-Waffenhinweisen!) ist auch ein Totschläger ein verbotener Gegenstand in Deutschland und es ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen.

Nein. Teleskopschlagstöcke sind nicht verboten, da sie im Gegensatz zur in der Regel ebenfalls ausziehbaren Stahlrute nicht biegsam sind. Für Stahlruten ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen.
F-Zeichen ("F" in einem Pentagon)
Airsoft-Waffen müssen je nach der Anfangsenergie Eo, die ihre Geschosse erreichen, unterschiedlich eingestuft werden. Obwohl es sich dabei auch um Spielzeug handeln kann, raten wir zur Vermeidung von eventuellen Problemen dringend, bezüglich aller Airsoft-Waffen (egal ob sie ein F-Zeichen aufweisen oder nicht) die Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr von Schusswaffen zu beachten - siehe dazu „Wichtige Informationen zum Transport und zur Präsentation von Waffen“!

4. Import / Export

Aussteller aus Nicht-EU-Ländern müssen Schusswaffen oder andere erlaubnispflichtige Gegenstände zollamtlich abfertigen lassen und für verbotene Waffen und Gegenstände zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen.

Aussteller aus EU-Ländern müssen die Ein- und Ausfuhr ihrer Schusswaffen und/oder ihrer anderen erlaubnispflichtigen Gegenstände von der Stadt Nürnberg genehmigen lassen (siehe hier Punkt 2 „Informationen zum Transport von Waffen und erlaubnispflichtigen Gegenständen“) und für verbotene Waffen und Gegenstände ebenfalls zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen.

Ja. Eindeutig! Keine Spedition mit dem Im- und Export erlaubnispflichtiger oder verbotener Ausstellungsgüter zu beauftragen führt häufig zu erheblichen Problemen, denn verschiedene Zollstellen sind nicht mit den Besonderheiten der IWA OutdoorClassics vertraut. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, die in Bezug auf die IWA OutdoorClassics besonders erfahren ist.
Artikel aus Nicht-EU-Ländern müssen zollamtlich abgefertigt werden. Von einer eigenständigen Ein- und Ausfuhr ist dringend abzuraten und auch DHL ist nicht mit den zollrechtlichen Besonderheiten der Waffenmesse vertraut. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, die in Bezug auf die IWA OutdoorClassics besonders erfahren ist.
Solche Waffen werden in der Regel durch den Zoll sichergestellt und der Zoll leitet ein Strafverfahren ein, im Rahmen dessen es üblicherweise zur Einziehung der Waffen und zur Verhängung einer Geldstrafe kommt. Sobald es zu einer Sicherstellung gekommen ist, kann das IWA OutdoorClassics-Management nichts mehr tun. Die richtige Vorgehensweise zur Waffeneinfuhr sollte vorab mit einer sachkundigen Spedition abgeklärt werden. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, welche in Bezug auf die IWA OutdoorClassics besonders erfahren ist.
Soweit die Waffen aus Deutschland angeliefert werden und wieder nach Deutschland zurück geliefert werden, sind lediglich die innerdeutschen Bestimmungen zu beachten. Ein- und Ausfuhr-Bestimmungen gemäß dem Infoblatt „Wichtige Informationen zum Transport und zur Präsentation von Waffen“ sind nur zu beachten, falls Waffen von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden oder nach der IWA OutdoorClassics aus Deutschland ausgeführt werden. Ob es sich hierbei um einen Aussteller mit Sitz in Deutschland handelt oder nicht, ist unerheblich.
Ja. Jede Waffe muss eine permanente, individuelle Seriennummer aufweisen, die in den Einfuhrpapieren und unbedingt gegebenenfalls auch in einem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) für verbotene Schusswaffen anzugeben ist.

5. Wesentliche Waffenteile / Deko- u. Salutwaffen

Die rechtlich „wesentlichen Teile“ einer Schusswaffe sind:

1. der Lauf.

2. der Verschluss:
Dabei handelt es sich um das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. Bei teilbaren Verschlüssen sind sowohl der Verschlusskopf als auch der Verschlussträger jeweils wesentliche Teile.

3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses jeweils nicht bereits Bestandteil des Laufes sind.

4. das Waffengehäuse:
Dabei handelt es sich um das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt.Setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, so sind beide Teile wesentliche Teile im Sinne des Gesetzes.
Bei Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23.6“) wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bzw. Rahmen bezeichnet; soweit es für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt ist, ist es auch ein „wesentliches Teil“.
Halbautomatische Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23,6") haben ebenfalls oft ein Gehäuseober- und Unterteil (Upper und Lower Receiver, z.B. bei Halbautomaten im M16/AR-15 Stil). Beide Teile, auch einzeln, sind dann ebenfalls „wesentliche Teile“ im Sinne des deutschen Waffenrechts.

Diese „wesentliche Teile“ im Sinne des Gesetzes (nicht etwa auch Schaft, Griffschalen, Federn und Schrauben etc.!) sind auch als Einzelteile rechtlich den eigentlichen Schusswaffen gleichgestellt. Die Ein- und Ausfuhr solcher „wesentlicher Teile“ zu Präsentationszwecken auf der IWA OutdoorClassics unterliegt daher den gleichen Bestimmungen wie die Ein- und Ausfuhr der jeweiligen kompletten Schusswaffen.

Schalldämpfer stehen den wesentlichen Teilen und damit den Schusswaffen gleich. Sie sind damit erlaubnispflichtig. Hinsichtlich Ihrer Einfuhr, Ausstellung auf der IWA OutdoorClassics und Wiederausfuhr sind sie gleich den erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu behandeln.

Achtung: Für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bestimmte Schalldämpfer sind verboten! Für sie muss eine Ausnahmegenehmigung des BKA beantragt werden!
Nach der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 muss künftig gewährleistet sein, dass Schusswaffen, gleich welcher Art, durch eine Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden. Die Kriterien, die hierzu zu beachten sind, sind nahezu unüberschaubar. Wir empfehlen dringend, im eigenen Interesse möglichst davon abzusehen, entsprechende Deko-Waffen zu Ausstellungszwecken auf der IWA OutdoorClassics mitzubringen bzw. sie, falls sie unbedingt mitgebracht werden müssen, hinsichtlich Einfuhr, Präsentation und Wiederausfuhr wie scharfe Schusswaffen zu behandeln und die diesbezüglichen Bestimmungen dafür zu beachten. Zur Präsentation von anderen Anbauteile, wie Optiken etc., an Waffen verwenden Sie bitte sogenannte Red Guns oder Blue Guns oder ähnliche, nicht dem deutschen Waffenrecht unterliegende Gegenstände.
Die neuen Kriterien, die bezüglich des Umbaus einer scharfen Schusswaffe in eine Salutwaffe zu beachten sind, sind nahezu unüberschaubar. Ebenso verhält es sich mit Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut worden sind. Wir empfehlen dringend, im eigenen Interesse möglichst davon abzusehen, entsprechende Salutwaffen zu Ausstellungszwecken auf der IWA OutdoorClassics mitzubringen bzw. sie, falls sie unbedingt mitgebracht werden müssen, hinsichtlich Einfuhr, Präsentation und Wiederausfuhr wie scharfe Schusswaffen zu behandeln und die diesbezüglichen Bestimmungen dafür zu beachten.

Ihr Kontakt für weitere Rückfragen