1. Bundeskriminalamt
2. AR-15/M16-Klone / Kriegswaffen
- Es handelt sich dabei um ein original militärisches (i.d.R. vollautomatisches) Sturmgewehr, das - wie die vollautomatischen Originalversionen des AR-15 oder M16-Sturmgewehres - in der Kriegswaffenliste zum Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) enthalten ist.
- Es ist zwar eine nur halbautomatisch schießende Waffe, sie enthält aber Teile, die mit Teilen der Original-Kriegswaffe identisch sind (bei diesen Teilen handelt es sich um einen Verschluss, der modifiziert vollautomatisches Schießen zulassen würde, und/oder ein oberes Verschlussgehäuse, das eine sogenannte „Auto-Searcut“-Ausfräsung aufweist und/oder einen Lauf, der aus militärischer Fertigung stammt und genau die Maße des Laufes der Original-Kriegswaffen besitzt).
Wichtig hierzu: Die oben genannten Teile original militärischer Sturmgewehre sind auch rein als separate Einzelteile nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) komplett verboten!
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die unterschiedlichen Kriterien auf, die nach dem deutschen Recht maßgeblich für eine Einstufung als vollautomatische oder halbautomatische Waffe sind!

3. Einzelne Waffen und Gegenstände
Nachtzielgeräte dagegen sind Geräte mit einem Bildwandler oder elektronischer Lichtverstärkung, inklusive solcher auf Wärmebild-Technik, die zum Zielen mit Schusswaffen bei schlechten Lichtverhältnissen bestimmt sind und die an die Waffe bzw. deren Zieloptik angebracht werden. Es kann sich dabei um Komplettgeräte mit einem internen Absehen oder um Vorsätze oder Aufsätze für ein vorhandenes Zielfernrohr handeln. Zum Import, zur Ausstellung auf der IWA und zur Wiederausfuhr sämtlicher dieser Geräte ist weiterhin eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen, da diese weiter als verbotene Gegenstände eingestuft werden. Nachsicht-Vorsatz- und Aufsatzgeräte zur Anbringung an ein vorhandenes Zielfernrohr bleiben verboten obwohl Vorsatz- und Aufsatzgeräte in Deutschland nun ausnahmsweise für jagdliche Zwecke verwendet werden dürfen.




Für nicht in der Liste aufgeführte Messer und anderen Hieb- und Stichwaffen, wird keine BKA-Genehmigung benötigt, da diese keine generell verbotenen Gegenstände sind.
Nur Springmesser, deren aus dem Griff herausragende Teil der Klinge maximal 8,5 cm lang ist und die nicht zweiseitig geschliffen sind, sind keine verbotenen Gegenstände. Alle anderen Springmesser sind ebenso wie alle Fallmesser und Faustmesser verboten weshalb eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen ist.
Ein Schagstock ist kein verbotener Gegenstand, da er von vorne bis hinten die gleiche Masse hat. Ein Totschläger dagegen ist vorne schwerer und/oder biegsam/flexibel. Wie etwa auch Schlagringe, Stahlruten und Würgehölzer (siehe Nr. 23 bis 26 und 31 in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den IWA OutdoorClassics-Waffenhinweisen!) ist auch ein Totschläger ein verbotener Gegenstand in Deutschland und es ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen.

4. Import / Export
Aussteller aus Nicht-EU-Ländern müssen Schusswaffen oder andere erlaubnispflichtige Gegenstände zollamtlich abfertigen lassen und für verbotene Waffen und Gegenstände zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen.
Aussteller aus EU-Ländern müssen die Ein- und Ausfuhr ihrer Schusswaffen und/oder ihrer anderen erlaubnispflichtigen Gegenstände von der Stadt Nürnberg genehmigen lassen (siehe hier Punkt 2 „Informationen zum Transport von Waffen und erlaubnispflichtigen Gegenständen“) und für verbotene Waffen und Gegenstände ebenfalls zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen.
5. Wesentliche Waffenteile / Deko- u. Salutwaffen
Die rechtlich „wesentlichen Teile“ einer Schusswaffe sind:
1. der Lauf.
2. der Verschluss:
Dabei handelt es sich um das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. Bei teilbaren Verschlüssen sind sowohl der Verschlusskopf als auch der Verschlussträger jeweils wesentliche Teile.
3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses jeweils nicht bereits Bestandteil des Laufes sind.
4. das Waffengehäuse:
Dabei handelt es sich um das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt.Setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, so sind beide Teile wesentliche Teile im Sinne des Gesetzes.
Bei Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23.6“) wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bzw. Rahmen bezeichnet; soweit es für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt ist, ist es auch ein „wesentliches Teil“.
Halbautomatische Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23,6") haben ebenfalls oft ein Gehäuseober- und Unterteil (Upper und Lower Receiver, z.B. bei Halbautomaten im M16/AR-15 Stil). Beide Teile, auch einzeln, sind dann ebenfalls „wesentliche Teile“ im Sinne des deutschen Waffenrechts.
Diese „wesentliche Teile“ im Sinne des Gesetzes (nicht etwa auch Schaft, Griffschalen, Federn und Schrauben etc.!) sind auch als Einzelteile rechtlich den eigentlichen Schusswaffen gleichgestellt. Die Ein- und Ausfuhr solcher „wesentlicher Teile“ zu Präsentationszwecken auf der IWA OutdoorClassics unterliegt daher den gleichen Bestimmungen wie die Ein- und Ausfuhr der jeweiligen kompletten Schusswaffen.
Achtung: Für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bestimmte Schalldämpfer sind verboten! Für sie muss eine Ausnahmegenehmigung des BKA beantragt werden!